GEOGRAPHICAL SCIENCES
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Raumordnung in Nordrhein-Westfalen
Hiroshi MORIKAWA
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1984 Volume 39 Issue 2 Pages 53-71

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Abstract

Anhand des Bundesraumordnungsgesetzes von 1965 ist Raumordnung und Landesplanung in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland durchgefuhrt worden. Das Hauptziel war es, aufgrund des Ausbaues der zentralen Orte bzw. der Entwicklungsschwerpunkte das regionale Niveau der Infrastruktur zu erhohen, Arbeitsplatze zu schaffen und damit gleichwertige Lebensbedingungen sowie Chancengleichheit in allen Teilen des Bundesgebietes anzubieten. Jeder Flachenstaat hat unter Berucksichtigung seiner regionalen Bedingungen in seiner eigenen Art geplant, Bedingungen, die jedoch nur in Nuancen voneinander abweichen. In dieser Abhandlung versuche ich den Verlauf und die Eigenart der Raumordnung und Landesplanung in Nordrhein-Westfalen darzustellen. In Nordrhein-Westfalen mit alten, groBen Verdichtungsraurnen ist eine eigene Raumordnungs-politik zuerst, noch vor der Konzeption des Bundes, eingefuhrt worden. Fruher als das Bundes raurnordnungsgesetz von 1965 erlassen wurde, trat das Landesentwicklungsprogramm Nordrhein-Westfalen 1964 in Kraft. Vor dem EntschluB der Ministerkonferenz ftir Raumordnung von 1968 wurden aufgrund des Landesentwicklungsplanes I Gebietskategorien und zentrale Orte (Abb. 5) ausgewiesen. Aufgrund des Landesentwicklungsplanes II wurden auch Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen (Abb. 6) zuerst in Nordrhein-Westfalen ausgewiesen. Seither haben sich jedoch durch die Neugliederung des Verwaltungsgebietes und unter demo-graphisch-okonomischer Trendwende die planerischen Bedingungen bemerkenswert gewandelt. Dementsprechend ist im Jahre 1979 der verbesserte Landesentwicklurigsplan I/II veroffentlicht worden. Die Eigenarten dieser Landesentwicklungsplane sind wie folgt zusammenzufassen: 1. In den Gebietskategorien des Landesentwicklungsplanes I wurden, im Unterschied zu anderen Bundeslandern, Ballungskern und Ballungsrandzone im Verdichtungsgebiet festgelegt, stadtische Verfiechtungsgebiete dagegen wurden in der landlichen Zone ausgewiesen. Das nicht gesondert ausgewiesene Gebiet ist die ,,Landliche Zone", die nur durch die Einwohnerdichte definiert ist. In dieser Zone befinden sich auch einige Gebiete, die in Wirtschaftkraft, Einwohnerentwicklung usw. ,,zurtickgebliebenen" sind. Das zuruckgebliebene Gebiet ist aber in Nordrhein-Westfalen nicht gesondert ausgewiesen worden. 2. Die vom Landesentwicklungsplan I ausgewiesenen zentralen Orte wurden u.a. ftir F6rder-maOnahmen in der landlichen Zone verwendet. Das traf ftir die groBen Ballungsgebiete wie Rheinschiene und Ruhrgebiet nicht zu. Dartiber hinaus wurden die zentralen Orte ohne qualitative BerOcksichtigung der Zentralitat nur von der BevolkerungsgroBe der Versorgungsgebiete her in vier Stufen untergliedert. Obwohl eine solche Methode der Abstufung zentraler Orte sich deutlich von den Gliederungsprinzipien anderer Lander unterschied, wurden die Untersuchungsergebnisse zentralortlicher Abstufung von E. Meynen und G. Kluczka 1970 ausreichend berucksichtigt. Selbstverstandlich aber hat man beim Landesentwicklungsplan I die zukunftige Entwicklung und Bedeutung zentraler Orte dahingehend berucksichtigt, daB man teilweise eine hohere als die tatsachliche Stufe ausgewiesen hat. 3. Die Ausweisung der dreistufigen Entwicklungsschwerpunkte im Landesentwicklungsplan II beachtete die Schaffung der Arbeitsplatze bzw. machte sie zur Grundlage der Einstufung. Da die Ballungskerne in ihrer Gesamtheit dabei als ein Entwicklungsschwerpunkt erster Ordnung ausgewiesen wurden, entstand ein groBfiachiger Entwicklungsschwerpunkt: Das Rhein-Ruhr-Gebiet.

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