1976 年 1976 巻 26 号 p. 87-130,en8
Die Ausbildung des wettinischen Landesstaates in institutionell vollendeter Form geschah im 15. Jahrhundert. Ihre Vorgänge können zwar nicht ohne die politisch geschichtliche Betrachtung über die Territorialbildung des Landesherrn erklärt werden, aber können verfassungsgeschichtlich als der Veränderungsprozeß der Gerichtsverfassung erfaßt werden. Denn im deutschen Mittelalter wurden—das ist im allgemeinen gesagt—alle politische oder herrschaftliche Ordnungen in den Gerichten gestaltet, and sie konnten gar nicht die genossenschaftliche Mitwirkung der Gerichtsgemeinde entbehren, um sich wirklichmachen and bewahren zu lassen.
Die Entstehung des Landesstaates war die Reorganisierung solch mittelalterlicher Ordnungen. Zugleich war sie auch ein Ansatz zu einem ihnen fremden Ordnungsprinzip, wie man den Landesstaat als die geschichtliche Grundlage für den modernen Verwaltungsstaat betrachtet.
Das "Landding" im mitteldeutschen Osten war die große Gerichtsversammlung, die sich aus Markgrafen von Wettin als Vorsitzendern and Landadel als Gerichtsgenossen zusammensetzte. Quellenmäßig begegnet es uns in der Zeit, wo der wettinische Landesstaat auf dem Wege zur Ausbildung war, nämlich vom Ende des 12. Jahrhunderts bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts.
So wollen wir die folgenden Fragen untersuchen, 1) die Entstehung des „Landdings", 2) seine Zusammensetzung, and seine Wirkungen and Funktionen, 3) die wettinische Territorialpolitik and die Veränderung des "Landdings". Damit sollte ein Bild über die, Landesstaatsbildung durch Wettiner gewonnen werden.