Legal History Review
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"Staat" und "Haus" bei Jean Bodin
Osamu NARUSE
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1984 Volume 1984 Issue 34 Pages 79-100,en7

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Abstract

Mit Jean Bodin trat ein politischer Denker der Ubergangszeit auf, der eine umfassende Staatsphilosophie entwickelte, welche sich an der Wirklichkeit der neuen souveranen Staates orientierte, ohne aber traditionelle Begriffe der "societas civilis sive res publica" nun einmal aufgegeben zu werden. Indem man den Begriff der "puissance souveraine" einfuhrt, löst sich diese ältere nach dem Polis-Modell gebildete Auffassung der "burgerlichen Gesellschaft" auf, eine "politische Gesellschaft", in der die Regierten mit den Regierenden als Staatsbürger (politer, cives) ebenburtig sind. Dennoch bleibt bei Bodin dieser klassische Begriff der "societas civilis", Gemeinschaft der Hausherren als hominum sui iuris, bestehen, soweit es sich auf die innere Struktur der "communaute gouvernee par puissance souveraine" (=republique) bezieht. Diese Sachlage kommt vor allem an dem charakteristischen Verfas-sungsbegriff der "cite" (Six Livres de la Republique, 1, 6) zum Ausdruck, eine öffentliche Sphare namlich, in welcher der "chef de famille, en sortant de sa maison ou it commande" mit anderen Hausherren "en titre de compagnon, pair et associe" fiber die öffentlichen Angelegenheiten verhandelt. Bei der "cite" handelt es sich urn eine politisch-rechtliche Landschaft, wie den "bailliage" in dern demaligen Frankreich, die aus manchen families (communautes naturelles) and Corps et Collèges (communautes civiles) besteht and mit denselben loix et coustumes regiert wird. In der "cité", die sich somit von der "ville" (Gemeinschaft der bourgeois) eindeutig unterscheidet, erscheint der "chef de famille" als "citoyen", der nichts anders als "le franc sujet tenant de la souve-rainete d'autrui" ist. Der "citoyen" genießt immer einige Privilegien, die sich besonders in der Rechtsfahigkeit zu verschiedenen zivilen Korperschaften ausdri cken, and diese einseitig zu beseitigen bedeute Entartung von république als "droit gouvernement de plusieurs menages, et de ce qui leur est commun, avec puissance souveraine" zu einer barbarischen, Tyrannie, wenn auch die Privilegien nunmehr prinzipiell von Genehmigungen des Souverans abhangt.
Strukturgeschichtlich gesehen, reflektiert das Staatsbild Bodins jene historische Entwicklung seit dem Spatmittelalter, die Auflosung der mittelalterlichen "Herrschaft" als Einheit von "dominium" and "imperium", welche Konzentrierung der "offentlichen" Verwaltung in dem souveränen Staat einerseits and Herausbildung des "privaten" Eigentums bei "citoyens" anderseits zur Folge hat. Als Bodin das Eigentum jedes Hausherrn (citoyen) vor dem Eingriff der Staatsgewalt im Namen der "lox de Dieu" oder "loi naturelle" zu verteidigen suchte and damit das Steuerbewilligungsrecht der Standeversammlung konse-quent unterstiitzte, vertrat er auf dem Gebiet der politischen Philosophie solche Verfassungslage der Übergangszeit vom europäischen Mittelalter zur Neuzeit.

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