Die Erkundigung durch die Rechtsanwaltskammer ist zur Sammlung der Tatsachen und der Beweisen, die fur den beauftragten Prozessfall benotigt sind, benutzt. Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung aber die h.M. nimmt an, dass die erkundigte Behorde oder sonstige offentliche Stelle die Erteilung der benotigten Informationen verpflichtet sind. Aber es gibt viele Falle, in denen die erkundigte Behorde usw. die Erteilung der Information verweigern, da es keine Sanktionsregelungen uber die Verweigerung gibt. Aber wenn man die Informationserteilungspflicht von den Behorden usw. annimmt, ist die Erteilungsverweigerung ohne besondere Grunde nicht erlaubt. Deshalb ist es notig, dass man die Verweigerungsgrenze klarmacht, um die glatte Anwendung der Erkundigung herbeizufuhren. In dem vorliegenden Beitrag erortere ich die Begrenzung der Verweigerungsbefugnis der erkundigten Behorden usw. Dabei habe ich als Vergleichsgegenstande die Aussageverweigerungsgrunde des Zeugen (§196, 197 jap. ZPO) und die Ausnahmeregelung von der Vorlageanordnung der Schriftsatze(§220 Nr.4, a,b,c,d,e) erortert.