2008 年 45 巻 1 号 p. 91-102
Art. 81 Japanische Verfassung bestimmt die Befugnis, "Der Oberste Gerichtshof ist das Gericht letzter Instanz, das die Befugnis daruber zu entscheiden hat, ob die einzelnen Gesetz, Verordnung, Vorschriften, und Ve rfu-gungen mit der Verfassung in Ubereinstimmung stehen oder nicht." Und Artikel 76, Absatz 1, bestimmt "Die Justizgewalt liegt samt und sonders beim Obersten Gerichtshof und den nach Massgabe des Gesetzes eingerichteten Unteren Gerichtshofen." Damit ist ausgelegt worden, dass auch Unteregericht die Befugnis hat, die Verfassungswirdrigkeit der Verwaltungsakte etc. zu entscheiden. Weil der Oberste Gerichtshof die letzte Instanz ist, wird der Oberste Gerichtshof nach dem Volkmund "der Huter der Verfassung" genannt. Folglich ist es kein Wunder, dass unter den Entscheidungen des Unteren Gerichta gibt es Urteil, die den Prayedenzien des Oberste Gerichtshofes widersprechen. Hiermit mochte ich als ein Beispiel solches Urteile, ein Urteil eines Fukuoka Landesgerichts anzugeben und es kommentieren. In diesem Gericht wurde der Fall uber den Schreinbesuchedes ehemaligen Ministerprasidenten "Koizumi" verhandelt und um die Verfassungswirdrigkeit dieser Akte gestritten, weil Artikel 20 Absatz 3 bes timmt, "Der Staat und seine Organe haben sich der religiosen Erziehung und jeder anderen Art religioser Betatigung zu enthalten." Dauber hat das Fukuoka Landesgericht den Schreinbesuch von Koiyumi verfassungswidrig erklart und die Anklage des Anklage des Anklager abgewiesen. Ich mochte bei dieser gelegenheit dieses Urteil aufnehmen und es kommentieren.