哲学
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カントによる〈世界共和国否定論〉の再検討
石田 京子
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2014 年 2014 巻 65 号 p. 103-117_L8

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抄録

Diese Abhandlung versucht eine Nachprüfung von Kants sogenannte Theorie der Ablehnung der Weltrepublik. In dem zweiten Definitivartikel von Zum Ewigen Frieden wird die Bestimmung des Völkerrechts vorgestellt, wonach nicht ein Einheitsstaat wie etwa ein Weltstaat oder ein Völkerstaat, der alle Staaten in sich vereinigt, sondern ein Völkerbund, den Kant auch Friedensbund nennt, dem Begriff des Völkerrechts zugrunde liegt. Kants Argumentation der Grundlegung dieses Völkerbundes ist bisher oft als problematisch betrachtet und als „unkantisch (unKantian)“ kritisiert worden. In Bezug auf dieses Problem richte ich zunächst mein Augenmerk auf das analytische Argument bei der Erläuterung des zweiten Definitivartikels, dass ein Völkerstaat mit dem Begriff des Völkerrechts in Widerspruch steht. Dieses analytische Argument hat eine große Bedeutung für die Konstruktion des Systems des öffentlichen Rechts a priori durch Vernunft, das aus drei Klassen, d. h., Staatsrecht, Völkerrecht und Weltbürgerrecht, besteht. Das Völkerrecht muss nämlich als vom Staatsrecht unterschiedlich klassifiziert werden. Diese beiden Rechte müssen voneinander unterschieden werden, nicht nach dem jeweiligen Geltungsbereich, sondern nach der Art der Regierungsverfassung, die die Leistungen des jeweiligen Rechts ausführt. Daher ist der Völkerstaat von Natur aus derselbe, der sich nur auf das Staatsrecht bezieht, insofern er ein souveräner Staat ist,obzwar er alle Staaten als seine Mitglieder behandeln kann. Dieses analytische Argument spielt die Rolle, alle anderen Alternativen als den Völkerbund aus der Völkerrechtstheorie a priori auszuschließen.
Dagegen spielt das empirische Argument, das scheint, der Legitimität eines Einheitsstaats ablehnend gegenüberzustehen, eine andere Rolle als das obige analytische Argument. Das empirische Argument dient nicht dazu, auf die rechtliche Gültigkeit eines Völkerbundes oder die Unrealisierbarkeit eines Einheitsstaats hinzuweisen. Vielmehr zeigt es die Möglichkeit auf, einen durch rein rechtsphilosophi sche Betrachtungen legitimierten Völkerbund aus den Mechanismen der Natur wie menschlichen Neigungen zu etablieren und weist den Gedanken ab, dass solch ein Bund unrealisierbar sei. Kant sichert den Staaten die Pflicht, einen Völkerbund zu etablieren, indem er die wirkliche Nichtunmöglichkeit davon zeigt, was nach der Vernunft recht ist.

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