史学雑誌
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西南ドイツの農奴制 : シュヴァルツヴァルト地方の聖界領主の領域政策についてのひとつの考察
島田 勇
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1988 年 97 巻 2 号 p. 177-197,278-27

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抄録

Das Ziel dieses Aufsates ist es, die sudwestdeutsche Leibeigenschaft unter Berucksichtigung der Territorialpolitik der sudwestdeutschen Kloster zu erklaren. Im deutschen Sudwesten spaltete sich im Spatmittelalter die Grundherrschaft in drei Herrschaften : die Leibherrschaft, die Grundherrschaft im engeren Sinne und die Gerichtsherrschaft. Die Kloster versuchten in ihrer Territorialpolitik, diese drei Herrschaften miteinander zu verbinden und so kleines Territorium zu bilden. Zur Analyse dieser Territorialpolitik sind die drei Begriffe, Personal-, Real- und Territorialleibeigenschaft, heranzziehen. Bei der Personalleibeigenschaft handelt es sich um eine reine Leibherrschaft. Die Realleibeigenschaft ist dagegen eine Leibeigenschaft, die sich mit der Grundherrschaft im engeren Sinne verbindet. Und die Territorialleibeigenschaft ist eine Leibeigenschaft, die sich mit der Gerichtsherrschaft verbindet. Diese drei Arten der Leibeigenschaft habe ich im Hinblick auf drei Kennzeichen der Leibeigenschaft : den Todfall, die Einschrankung der EheschlieBung und die Einschrankung der Freizugigkeit untersucht. D.h. ich habe mich mit dem Zusammenhang zwischen der Personalleibeigenschaft und dem Todfall, dem zwischen Realleibeigenschaft und der Einschrankung der EheschlieBung und dem zwischen der Territorialleibeigenschaft und der Einschrankung der Freizugigkeit beschaftigt. In den spatmittelalterlichen Quellen des deutschen Sudwestens tritt oft der Begriff "Gotteshausleute" auf ; er meint eine Benennung der Bauern, die zu einem Kloster gehoren. Die "Gotteshausleute" sind bisher als Horige betrachtet worden. Ich habe dagegen erklart, daB im Schwarzwaldgebiet die "Gotteshausleute" nur Leibeigene der Kloster waren. Ich kam zu folgender SchluBfolgerung. Die Personalleibeigenschaft wurde durch die Zweideutigkeit des Todfalls vergroBert. Die Realleibeigenschaft wurde durch die Einschrankung der EheschlieBung erhalten und vergroBert. Und die Territorialleibeigenschaft wurde schlieBlich durch die Einschrankung der Freizugigkeit und durch die AusschlieBung des fremden Verfolgungsrechtes vollendet.

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