Bei der letzten Präsidentschaftswahl in den Vereinigten Staaten sowie bei dem „Brexit-Referendum“ im Vereinigten Königreich wurden die Sozialen Netzwerke häufig genutzt. Demzufolge hat die deutsche Bundesregierung kurz vor der Bundestagswahl 2017 ein Gesetz entworfen, das die Betreiber von Sozialen Netzwerken in die Verantwortung nimmt, und dieses „NetzDG“ genannte Gesetz wurde noch im selben Jahr beschlossen und in Kraft gesetzt. Das NetzDG verpflichtet Betreiber großer Netzwerke, die die im Gesetz festgelegten Kriterien erfüllen, zur Umsetzung von Verfahren im Umgang mit Beschwerden über Inhalte, die im Sinne dieses Gesetztes rechtswidrig sind, und es schreibt eine Prüfung sowie ggf. eine Löschung dieser Inhalte vor. Falls ein Betreiber nicht halbjährlich über den Umgang mit Beschwerden berichtet, oder falls er kein Beschwerdeverfahren sowie Prüfungs- und Löschungssystem implementiert, soll dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, für die Bußgelder von bis zu 50 Millionen Euro verhängt werden können. Aber es gibt auch viel Kritik am NetzDG, wobei sich die Kritik z.B. an der starren sowie kurzen Zeitspanne für die Prüfung einer (klaren) inhaltlichen Rechtswidrigkeit entzündet oder an der Möglichkeit, dass selbst bei einer Fehleinschätzung ein Bußgeld verhängt werden kann. Wären die „Schwellenwerte“ für die in den „Bußgeldvorschriften“ festgelegten Bußgelder hoch angesetzt, könnte man vielleicht der Kritik am NetzDG etwas entgegensetzen, aber die Regelungen lassen selbst bei leichten Verstößen gegen das NetzDG Bußgelder zu. Vorschriften dieser Art können dazu führen, dass Betreiber Inhalte löschen, selbst dann, wenn gar nicht klar ist, ob es sich um einen Gesetzesverstoß handelt. Zweifel am NetzDG bleiben daher angebracht, insbesondere aufgrund der Gefahr des „Overblocking“.
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