In der Bundesrepublik Deutschland, wo die lange Zeit unverandert bestandenen Verwaltungseinheiten wie Gemeinde, Kreis usw. in der Gegenwart schon überholt geworden sind und für zunehmende Erfordernisse der Infrastrukturverbesserung ihre Aufgaben nicht mehr ausreichend haben erfüllen können, hat man erst in letzter Zeit Verwaltungsorgane und-gebiet neuzuordnen begonnen. Da man dabei zur Steigerung der Leistungsfähigkeiten die Mindestgröße der Bevölkerung und in Abhängigkeit von der räumlichen Verbundenheit die Nahversorgungs-bzw. Mittelbereiche der zentralen Orte im allgemeinen berücksichtigen sollte, könnte die angewandtgeographische Forschung einen großen Beitrag zu diesem Problem machen. Wegen verschiedener geographischen und historischen Bedingungen und Selbständigkeit in jedem Land sind jedoch Vorschläge und Maßnahmen der Reform je Land sehr unterschiedlich. Die Aufgabe dieser Arbeit ist den Gedanke an der Gebietsreform und ihre heutige Situation in den Bundesländern zusammenfassend zu verstehen.
Bei der Kommunalreform der BRD, anders von der bei Japan, befürchtet man sehr, bürgerschaftliche Mitwirkung und bürgerlichen Gemeinsinn herabzusinken. Berücksichtigt von dieser Sache und zwar von verschiedenen geographischen Bedingungen, insbesonddere von Siedlungsform und Bevölkerungsdichte, sind die vier Gemeindetypen als Neugemeinde vorgeschlagen : Einheitsgemeinde (Großgemeinde) ohne oder mit Ortsratsverfassung, Amt bzw. Samtgemeinde und Verbandsgemeinde. Die Einheitsgemeinde ist in den dicht besiedelten Gebieten, insbesondere in den Randgemeinden der Großstädte, vorteilhaft, während Amt (Samtgemeinde) oder Verbandsgemeinde in dendunn besiedelten Gebieten mit kleineren dezentralisierten Siedlungen wie in Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz usw. für entsprechend gilt. In Bezug auf der Bevölkerungsgröße einer Neugemeinde kommt zur Folge, daß auf Grund der Analyse Effektivitäts-und Wirtschaftlichkeitsgrenzen der Verwaltungshilfsmittel und der Mindestgröße für Einrichtungen der Grundausstattung im allgemeinen etwa mehr als 8, 000 Einwohner, nur in den dünn besiedelten Gebieten mindestens 5, 000 Einwohner, geltend ist. Dabei soll die Einwohner einer Neugemeinde im Bereiche innehalb 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder innerhalb 10 km-Radius einer Kernsiedlung bewohnen.
Wenn sich infolge der Kommunalreform die Gemeinden vergrößern, muß die Kreisreform gleichzeitig gerechnet werden. Dabei geht man davon aus, daß es sich vielmehr um möglichst vollkommene Deckung der Kreisgebiete mit den zentralörtlichen Mittelbereichen als darum handelt, die Bevölkerungsgröße der Landkreise im Gleichgewicht zu erhalten. In den meisten Ländern aber umfasst ein Landkreis oftmal in der Tat durchschnittlich 2 bis 3 Mittelbereiche; ähnlich wie bei der Kommunalreform scheint die Steigerung der Leistungsfähigkeiten vielmehr vor allem berücksichtigt zu sein. Obwohl nach der Rechnung der Richtwerte die Landreise mit mindestens 150, 000 Einwohnern seine Aufgabe ausreichend erfüllen können, sind ihre Bevölkerungsgröße je Land unterschiedlich; in den dicht besiedelten Ländern wie Nordrhein-Westfalen und Baden-Wtirttemberg haben die Landkreise durchschnittlich noch größere Einwohnerzahl.
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