In deisem Beitrag versuche ich die Verschiedenheit der grundlagenden Haltung der Justiz in Japan und Deutschland betreffs der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die auf die Funktion der Justiz vom beiden Staaten einen großen Einfluß ausgeübt hat.
Nach der öffentlichen Meinung des japanischen obersten Gerichtshofes ist die ausgezeichnete Besonderheit der japanischen Justiz die Einheitlichkeit bzw. Gleichartigkeit. Dabei handelt sich um die Einheitlichkeit der Richter und insbesondere die der Rechtsprechung. Führende Richter des obersten Gerichtshofes haben oft betonten, daß die Richter der niedrigeren Instanzen die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes befolgen sollen, und daß alle Richter nämlich nicht allein, sondern als ein Mitglied der einheitlichen Justiz tätig sind. Es sei ideal, wenn die ganze Rechtsprechung der niedrigeren Instanzen entsprechend der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes einheitlich gebildet worden wären. Unter der historischen Bedingung, daß japanischer oberste Gerichtshof von der richterlichen Rechtsfortbildung zückhaltend gewesen ist, hat diese Haltung des obersten Gerichtshofes die zürtickhaltende und negative Stellung gegenüber der richterlichen Rechtsfortbildung in der japanischen Justiz als Ganze bestimmt.
Im Gegensatz dazu haben die führende Richter der deutschen Justiz die Nichteinheitlichkeit der Justiz, insbesondere die der Rechtsprechung der niedrigeren Instanzen erlaubt. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts sei die Justiz wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich. Diese Haltung hat die aktive richterliche Rechtsfortbildung der niedrigeren Instanzen beschleunigt und diese haben dann umgekehrt die Rechtsfortbildung der obereren Gerichte angeregt. Der Aktivismus der deutschen Justiz als Ganze ist der daraus gefolgte Erfolg.
Nach der Vergleichung der Besonderheit der Justiz beider Staaten weise ich schließlich darauf hin, daß die oben erwähnten Besonderheit von der Einheitlichkeit der Justiz in Japan keinerlei das Produkt der autogenen Rechtskultur, sondern die vom japanischen obersten Gerichtshof selbst erzeugten Tradition (in Hobsbaurnschen Sinne "Intention of Tradition") ist und daß die kritische Beobachtung dieser Tradition eine von wichtigsten Aufgaben der gegenwärtigen "Justizreform" in Japan sein sollte.
Schlüsselwort: Justiz, Einheitlichkeit der Rechtsprechung, Unabhängigkeit der Richter, Erzeugung der Tradition (Intention of Tradition).
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