Sowohl hat man in der hellenistischen Zeit die sog. ψιλανθρωια, die Menschenliebe, als eine Königstugend von den Herrschern erhofft, wie auch die politische Begnadigung des Herrschers, die Amnestie, und ebenso deren Folge, d. h. die verliehenen Privilegien, häufig die ψιλανθρωπα in Urkunden genannt sind. Daß die ψιλανθρωπα in Gesuch-und Prozeßurkunden oder in einigen Dankdekreten des Ptolemäerreiches kein bloßes Wohlwollen im Sinne bedeuten (zB. LETRONNE), sondern sie einen faktischen Tatbestand wie einen königlichen Gnadenerlaß usw. hindeuten sollten, war schon von U. WILCKEN festgestellt (erst 1920,
APF VI 405) und danach her fährt man mit Erörterungen und Beschreibungen des Lagidenreiches auf dieser Bahn fort.
In diesem Aufsatz sind etwa sechzehn Quellenstücke aus Inschriften und Papyri sowie auch einem Ostrakon, auf denen das Wort ψιλανθρωπα oder ψιλανθρωπεω solchen Begriffs lautet, je in zweierlei Kategorien abgesondert zusammengebracht: PMey 1, SB 599, 620, 4638, 6236, 7259, 8299, 8883, 9508, PTeb 73, 124, 739, SEG ix 5, UPZ 161, 162 und BGU 1311. Natürlich sind jene der Römerzeit hier nicht berührt, mit Ausnahme von BGU 1053 und 1156. Während des Erlasses über ganzer Landbreite, der Generalamnestie als einer Kategorie der Philanthrôpa, könnte man mit belgischer Fachforscherin der ptolemäischen προσταγματα, Mlle M. -Th. LENGER, für noch andere Kategorie derer eine Privilegsverleihung an Einzelwesen anerkennen: ihren Worten nach, “les philanthrôpa particuliers” (
Studi Arangio-Ruiz I 497).
Die Gegenstände und die Umgebungen usw. der Philanthrôpa in den obengenannten Quellenurkunden sind hier unter jeder Kategorie näher geprüft, damit den Folgerungen zum Schluß:
Erstens, das Wort ψιλανθρωπα oder ψιλανθρπεω habe während des 3. Jhdts. vChr. nur eine Bedeutung des Wohlwollens bzw. der Barmherzigkeit der Könige als abstraktes, allein jenes werde seit dem 2. Jhdt. vChr. vielfach auch die faktischen Privilegien selbst oder Verleihungen derer, ebenso wie die politische Amnestie bedeuten. Dies weist ja m. E. auf den Gang der Entkräftung dieser Dynastie hin und daß, sie immer mehr zu weiteren Zugeständnissen gegen Landleute (λαοι), d. h. die Ägypter, gezwungen würde. Das fing erst unter Epiphanes an (Rosettana) und jene Tendenz beschleunigte sich während der zweiten Hälfte desselben Jahrhunderts und des folgenden. Dabei könnte man wohl fassen, es habe während des 3. Jhdts. noch kein solches Schwanken in der Macht der Dynastie gegeben, auf Grunde argumenti ex silentio, daß es fehle an Bedeutung Privilegienverleihung oder Amnestie für das Wort ψιλανθρωπα. Diese allgemeine Tendenz des je zunehmenden Nachgebens ist klarer, wenn man es unter jeden Gnaden der drei Dekrete vergleiche: eine im Synodenbeschluß des Jahres 217 vChr. (unter Philopator, SEG viii 467, 504a), die zweite in der Rosettana (196 vChr.) und andere in PTeb 5 (121/0-118 vChr.). Der Gehalt der Philanthrôpa ist immer größer in jeden drei. Die Philanthrôpa dürften daher, kann man wohl sagen, ein Waagmesser des Schicksals der Lagidendynastie sein.
Zweitens, die Sozial- und Wirtschaftslage des Ptolemäerreiches sei durch Philanthrôpa, die Amnestie und Privilegienverleihung, wahrscheinlich großartig verwi
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