Abstract
Das auf dauerhafte Auslistung der Suchergebnisse gerichtete Rechtsschutzbegehren der betreffenden Person soll von §17 GDPR erfasst sein. Da der Bundesgerichtshof (BGH) vor dem Inkrafttreten der GDPR die Pflichten der Suchmaschinenbetreiber erheblich beschränkt hat, blieb es abzuwarten, ob diese Tendenz von BGH auch unter Geltung der GDPR Bestand haben.
Mit Entscheidungen vom 27.7.2020 hat sich BGH - unter dem Einfluß von denen des BVerfGs - vom bisherigen Kriterium abgekehrt und die umfassende Abwägung angenommen.
Es steht noch dahin, ob der Europäische Gerichtshof (EuGH, CJEU) diese Entwicklungen von den deutschen Gerichten bestätigen. Die Vorabentscheidungensverfahren wird CJEU zur Entscheidung drängen, dazu Stellung zu nehmen.