Legal History Review
Online ISSN : 1883-5562
Print ISSN : 0441-2508
ISSN-L : 0441-2508
Der Charakter des Grundeigentum im chinesischen Altertum
von den Vorschriften des Jüntian(_??__??_)Gesetzes in Nord-Wei(_??__??_)Dynastie
Yutaka Funakawa
Author information
JOURNAL FREE ACCESS

1974 Volume 1974 Issue 24 Pages 127-162,en8

Details
Abstract

Bisher sind die zwei Begriffe, das Publikeigentum oder das staatliche Eigenturn and das Privateigentum, als analytisches Mittel im allgemeinen in Gebrauch gewesen, um die Frage, was der Charakter des Grundei-genturns in dem Jüntian-Landsystem sei, zu lösen. Aber these Begriffe waren durch Auslegung der Schrift in dern Geschichtsmaterial philologisch deduziert, nicht gerade auf dem Grund von der historischen Sozialkonstruktion derjenigen Zeit, welche die Ausführung des Jüntian-Gesetzes notwendig machte, gebildet worden. Folglich können wir nicht sagen, dass die Erforschung des Jöntian-Gesetzes und-Landsystems durch solche Begriffe erfolgreich gewesen ist. Also in Japan bleiben zwei Meinungen über Jüntian-Landsystem im Gegensatz zueinander stehen: einerseits dass Sangtian (_??__??_) zum Privateigentum gehört, während Lutian (_??__??_) and Matian (_??__??_) zum Publikeigentum, andererseits dass alle zum Privateigentum.
Ich werde zuerst die beide Meinungen kritisieren and dann die Methode, womit der Charakter des Eigentums im Jüntian-Landsystem erforscht wird, deduzieren.
Nun, Prof. Niida handelte einmal vorzüglich von dem Grundeigentum im Jüntian-Landsystem and behauptete, dass auch das Eigentum im chinesischen Altertum eine geschichtliche Kategorie (Gierke) sei, daher man das Eigentum nicht mit dem Begriff des modernen Eigentums begreifen solle (Noboru Niida: Chugoku-Nippon-kodai no Tochishiyusei, Chugoku Hoseishi Kenkyu vol. II 1960). So denke ich, class dieser Aufsatz eine neue Frage wie folgende vorlegte: wenn wir die Sache, z. B. ein Rechtsverhältnis, als die historische Kategorie begreifen wollen, ist es möglich nur in dem Weg, die bestimmte Stellung für die Sache in der entwickelnden Geschichte zu erfassen, daher müssen wir auch irgend ein Recht als ein entwickelnder Prozess begreifen. Nach meiner Meinung, das Grundeigentum in Jüntian-Landsystem ist kein Pri-vateigentum, sondern das Gemeindeeigentum. Und ich denke ferner, dass der Zerfall des asiatischen Gemeinwesens, also der der allgemeinen Sklaverei in China das Ende des chinesischen Altertums sei, and dass nur auf solcher Einsicht das Grundeigentum des chinesischen Altertums begriffen werden könne. Die Entwicklung des Grossgrundeigentums erscheint als Negation des Gemeindeeigentums im chinesischen Altertum. Daher das Postulat des Staates, dass er die Bauern in die allgemeinen Sklaverei organisieren muss, erscheint als Jüntian-Landsystem. Und mit der Entwicklung der Dianhu (_??__??_) ·Bauern, die im allgemeinen typisch in Song (_??_) ·Zeit erschien, mit anderen Worten, mit der wesentlichen Änderung des geschichtlichen Charakters der Bauern selbst, verliert dieses Postulat seine eigentliche Bedeutung und das Gemeindeeigentum seinen sozialen Grund, worauf es stand.
Von dem oben erwähnten Gesichtspunkt wird das Grundeigentum im chinesischen Altertum betrachtet.

Content from these authors
© Japan Legal History Association
Previous article Next article
feedback
Top