Abstract
Es gibt die vorschrift der unerlaubten Handlangen von Beamten im Gesetz der Staatsersatzhaftung. In §1 des Gesetz der Staatsersatzhandlung handelt es sich besonders um "das Ausuben des Staatsrecht" und "inbezug auf der Ausubungen das Amt". Richtig moge man die Scheintheorie nennen, ist sie herrschende Meinung. Das ist wichtiger uber Auffassung von "in bezug auf der Ausubungen das Amt", dass muss die mit Rucksicht auf die Rechtswidrigkeiten tun, als die weiten Auffassung. Sonstige Probleme sind in diesen Abhandlung lassen.