The Japanese Journal of Law and Political Science
Online ISSN : 2432-1559
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Die Lehre von der strafwurdigen Rechtswidrigkeit in der Einwilligung des Verletzten
Tamotsu SAEGUSA
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1986 Volume 22 Pages 48-61

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Abstract

Mit dem Fortschritt des sozialen Lebensverhaltnisses ist heute sehr der Individualismus entwickelt. Seine Entwicklung und Ausbildung brachte weiter die Verschiedenheiten des Wertbewusstseit dadurch hervor, dass sie das soziale Lebensverhaltnis komplizierte. Folglich kame es in Fragen, wie die Einwilligung des Verletzten, die unter den Verschiedenheiten des Wertbewusstseit als Strafwurdigkeitsausschliessungsgrunde funktioniert, um ausdrucklicher Einrichtung von Bereich und Grenze der Ausschliessung willen verstanden wird. In diesem Beitrag sahe ich als gultig an, dass die Einwilligung des Verletzten zwischen Einverstandnis als Tatbestandsausschliessunggrund und Einwilligung als Rechtfertigungsgrund unterscheeidet, dass sie innerhalb der Interessenpreisgabe oder der Rechtsschutzverzicht ist. In der Tatbestandsstufe sollte dabei erst das Einverstandnis des Verletzten das mangelnden Interessesein, da dar Tatbestand fur den formellen Unrechtstypus angesehen wird. Dann in der Unrechtsstufe vermindert durch die vom Standpunkt des Erfolgsunwerts aus getane Rechtsguterabwagung die Einwilligung des Verletzten den Erfolgsunwert, und schliesslich wurde die strafwurdige Rechtswidrigkeit ausgeschlossen, wenn sie die in Tatbestand vorausgesehene Rechtswidrigkeit unterschreitet. Also auch lasst sich die Theorie von strafwurdigen Rechtswidrigkeit auf die Einwilligung des Verletzen als Einheitsgrundsatz anwenden, die konnte eine objekte Anleitung von Strafwurdigkeitsausschliessungen vorbringen. 1. Einleitung Die "Einwilligung des Verletzten" in die moderne Rechtsgemeinschaft 2. Einverstandnis als Tatbestandsausschliessung und Einwilligung als Rechtfertigung (1) Das Wesen der "Einwilligung des Verletzten" Interessenpreisgabetheorie und Rechtsschutzverzichtstheorie (2) Die Standpunkte von der "Einwilligung des Verletzten" Hndlungsunwert und Erfolgsunwert 3. Schluss

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