The Japanese Journal of Law and Political Science
Online ISSN : 2432-1559
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Problems bei der internationalen Zwangsvollstreckung in Forderungen
Manami FUJII
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1994 Volume 30 Pages 158-166

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Abstract
Hier stelle ich vor, wie mit Probleme bei der internationalen Zwangsvollstreckung in Forderungen in Deutschland beschaftigt sind, weil dieser Bereich in Japan noch weitgehend nicht, in Deutschland jedoch sehr viel erortert worden ist, Ausserdem gewinnt die Zwangsvollstreckung auch als ein Mittel zur Verwirklichung der individuellen Rechte immer mehr Wert. Die Probleme, mit denen ich mich hier beschaftige, sind die folgenden: (1)Internationale Zustandigkeit, (2)Immunitat des Schuldners, (3)Zustellung an den Drittschuldner im Ausland, (4)Anerkennug von wirkung auslandischer Vollstreckung. (1)Ein Staat kann sowohl nach dem japanischen und deutschen Recht fur Zwangsvollstreckung zustandig sein, wenn der Vollstreckungsschuldner im Inland ist. Wichtig ist dabei vor allem die Zustandigkeit der Vollstreckung, wenn der Drittschuldner im Ausland wohnt. In Japan wird der Bestand der Zustandigkeit bejaht, die Vollstreckung aber ist im regelfall nicht zulassig, und zwar weil sie der Anforderung einer gepfandete Forderung nicht entspricht. In Deutschland hingegen muss das Cericht einen Pfandungsbeschluss erlassen, auch wenn diese Vollstreckung ohne Erfolg enden wird. Ich schliesse mich dieser Meinung an, denn ansonsten hat der Glaubiger weniger Moglichkeiten, sein Recht zu verwirklichen. (2)In Japan besitzt ein Staat regelmassig Immunitat gegen die Vollstreckung. Ob er immunisiert wird, hangt in Deutschland aber davon ab, ob der Gegenstand den hoheitlichen Zwecken dient. Auch hier schliesse ich mich dieser Meinung an, da im anderen Fall der Staat zuviel Immunitat besitzt. (3)Der Pfandungsbeschluss muss an den Drittschuldner im Ausland zugestellt werden, und zwar genau so, wie es die Haager Vertrage oder sonstige einzelne zwischenstaatliche Abkommen festlegen. Man sagt, dass solche Zustellungen in der Regel vom Ausland abgelehnt werden, und dass die Vollstreckung daher erfolglos sei. (4)Uber die Anerkennung der Wirkung auslandischer Vollstreckungen diskutiert man in Japan noch kaum. Ich verweise daher hier nur auf den Schwerpunkt.
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