Abstract
Die deutsche Zivilprozessordnung enthalt zwar keine Regelung uber die Pfandung verschiedener Forderungen eines Schuldners gegen mehrere Drittschuldner gleichzeitig in ein und demselben Beschluss. Aber in der Praxis werden die Forderungen an mehrere Drittschuldner durch einen Beschluss gepfandet. Die Arbeitsgruppe sieht es, dass diese Situation Probleme des Datenshutzes aufwerfe. Sie schlagt daher vor, durch Aufnahme eines Satzes 3 in § 829 Abs.1 ZPO eine ausdruckliche gesetzliche Grundlage fur die Aufnahme mehrerer Drittschuldner in einen Pfandungsbeschluss zu schaffen. Obwohl auch in Japan ahnliche Situation es gibt, doch steht die Untersuchung uber diesen Problemkreis noch aus. Unter Berucksichtigung der deutschen Losungsansatze nimmt der Verfasser dazu Stellung.