The Sociology of Law
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Rechts- und soziale Normen um das Ehegüterrecht
Seigo Hirowatari
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1999 Volume 1999 Issue 51 Pages 217-221,282

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Abstract
Im Referat wurden die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Tatsachenforschung, die untersuchte, wie das Bewußtsein und das Verhalten der Ehefrauen und Ehemänner hinsichtlich der ehegüterrechtlichen Beziehungen waren, vorgestellt. Die Befragten dieser Untersuchung vom Jahre 1997 waren die Einwohner in der Präfektur Tokio, die verhairatet und zwischen 45 und 65 alt.
Nach den Ergebnissen werden die folgenden Punkte festgestellt. Erstens wird der Ehevertrag nur wenig geschlossen von den japanischen Ehepaaren. Daher gilt die Gütertrennung als der geseztliche Ehegüterstand ausschließlich. Zweitens unter der Gütertrennung und der herrschenden Geschlechtsrollenverteilung in der ganzen Gesellschaft kann der Ehemann viel günstiger als die Ehefrau sein eigenes Vermögen ausbilden. Das Verhältniss des Eigentumsvermögens zwischen dem Ehemann und der Ehefrau ist etwa 7 zu 3. Drittens trotz dem Prinzip von der rechtlichen Zuordnung des einzelnen Vermögens zum Individuum unter der Gütertrennung meinen sowohl die Ehefrau als der Ehamann mehrheitlich, daß das Vermögen des Ehemannes "gemeinschaftlich" zu den Ehepaar gehört. Das Einkommen in der Ehe, unabhängig davon wer es verdient, wird von dem Ehepaar als "gemeinschaflich" gemeint. Viertens entsprechend dem oben dargestellten Bewußtsein von "gemeinschaflich" gelten einige Regelungen hinsichtlich der gemeinschaflichen Benutzung des Vermögens des Ehepaars in der Ehe.
Das Referat fasst diese Ergebinisse wie folgt zusammen: In den untergesuchten Ehen gilt tatsächlich die Gütergemeinschaft des Einkommens vom Ehepaar und des Vermögens des Ehemannes mit Vorbehaltsvermögen der Ehefrau. Die Entstehung der tatsächlichen Gütergemeischaft wurzelt in dem Bewußtsein der Ehefrau einerseits, die den eigenen wirtschatlichen Nachteil in der Ehe kompensieren lassen will und anderseits in dem Bewußtsein des Ehemannes, der durch die Konzession gegenüber der Forderung der Ehefrau den Frieden der Ehe sichern will.
Schließlich stellt das Referat die rechtspolitische Stellungnahme dar. Danach sollte man trotz dem wirtschaftlichen Nachteil der Ehefrau unter der Gütertrennug keine solche Gütertrennung durch die Gütergemeinschaft geseztlich ersetzen. Die gesetzliche Einfürung der Gütergemeinschaft könnte positiv auf die Hausfrauenehe wirken. Wenn die Gleichberechtigung in allen Lebensbereichen gezielt werden sollte, sollte man sich wesentlich darum bemühen, keine Gütertrennung abzuschaffen sondern vielmehr die Geschlechtsrollenverteilung in der Gesellschaft zu überwinden. Wahrscheinlich entspricht die Gütertrennung der gleichberechtigten Doppelverdienerehe die für die geschlechtliche Gleichberechtigung sowohl in der Familie und als im Beruf günstiger wäre.
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