Journal of Law and Information System
Online ISSN : 2432-9649
Print ISSN : 2433-0264
ISSN-L : 2433-0264
Prozeduralisierung des Rundfunkbegriffs
Shoichiro Nishido
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JOURNAL OPEN ACCESS

2022 Volume 11 Pages 40-50

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Abstract
 Am 7. November 2020 ist der neue Medienstaatsvertrag in Deutschland in Kraft getreten. Er enthält den neuen Rundfunkbegriff. Dabei geht es insbesondere um die Veranstaltung und Verbreitung von „journalistisch-redaktionell ” gestalteten Angeboten „mittels Telekommunikation ”. Dahinter steht der vom Bundesverfassungsgericht klargestellte Rundfunkbegriff im verfassungsrechtlichen Sinne. Dieser Begriff liegt einer Konzeption der Rundfunkfreiheit als dienenden Freiheit für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung zugrunde und umfasst den technologieneutralen, entwicklungsoffenen Verbreitungsweg.
 Angesichts der Digitalisierung der Medien und insbesondere der Netz-und Plattformökonomie des Internet zielt der Medienstaatsvertrag auf eine medienübergreifende Sicherung der Meinungsvielfalt. Er regelt nicht nur Rundfunk und Telemedien, sondern auch „digitale Gatekeeper ”, also Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre. Digitale Gatekeeper werden in die regulatorischen Vorgaben im Medienvertrag insofern einbezogen, als sie für journalistisch-redaktionell ” gestaltete Angeboten relevant sind. Sie sind als Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne zu begreifen.
 Im Rechtsrahmen vom Medienstaatsvertrag, der den Schwerpunkt auf die Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft legt, spielt das Merkmal „journalistisch-redaktionell ” eine große Rolle sowohl bei Rundfunk und Telemedien als auch bei digitalen Gatekeeper. Dieses Merkmal beruht auf den journalistischen Grundsätzen, die allerdings den Rechtsrahmen sprengen würden. Der Rundfunkbegriff in Grundgesetz und Medienstaatsvertrag befindet sich auf dieser Schnittstelle. Über eine Art „Schnittstellenmanagement ” hält er Kontakt zu den Entwicklungen des Journalismus und der für ihn geeigneten Technologien, reflektiert und prüft sie auf ihre Übertragbarkeit auf die Rechtspraxis (vgl. Thomas Vesting, Rechtstheorie, 2.Aufl., 2015, S.11).
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