憲法論叢
Online ISSN : 2433-0795
ドイツ連邦政府草案における子の氏に関して
宮林 茂樹
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1994 年 1 巻 p. 71-81

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抄録

Bestimmten die deutsche Ehegatten keine Ehename, so wurde nach §1355 Abs.2 Satz 2 des Burgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Geburtsname des Mannes zum Ehenamen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem BeschlВ vom 5. Marz 1991-1 BvL 83/86 ; 1 BvL 24/88-diese Regelung fur mit dem Grundgesetz unvereinbar erklart und den Gesetzgeber verpflichtet, das Ehenamensrecht insoweit neu regeln. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung entspricht dieser Verpflichtung. Danach konnen die Ehegatten wahlen, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen fuhren oder den zur Zeit der Eheschliessung gefuhrten Namen beibehalten wollen. Die namensverschiedenen Ehegatten, sollen den Gebrtsnamen der aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder einvernehmlich bestimmen. Treffen sie keine Bestimmungen, so erhalten ihre Kinder einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen.

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© 1994 関西法政治学研究会
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