2002 Volume 2002 Issue 52 Pages 117-146,en9
Die königliche Gerichtsbarkeit im deutschen Spätmittelalter wurde von den älteren Forschungen negativ beurteilt. Sie wiesen besonders darauf hin, daß sogenannte privilegia de non evocando und privilegia de non appellando die Zuständigkeit des königlichen Hofgerichts stark eingeschränkt hatten. Es gibt dagegen neuere Versuche, die Bedeutung der königlichen Gerichtsbarkeit neu aufzuwerten und die Einwirkung der Privilegien umzudeuten. Von dieser Tendenz angeregt untersucht der vorliegende Aufsatz Empfänger, Inhalt und Funktion der Gerichtsstands-privilegien in ihrer Anfangsphase.
Die Empfanger der Privilegien waren unter Konig Rudolf von Habsburg in erster Linie die königlichen Städte. Entsprechend der sogenannten Revindikationspolitik des Königs befreiten die verliehenen Privilegien meistens die Empfänger von fremden Gerichten im all-gemeinen Sinne. Die Privilegien hatten selten solchen Inhalt, daß sie die Befreiung von der königlichen Gerichtsbarkeit offenkundig bedeuteten. Bei konkreten Streiten kann man zwar nicht so viele Fälle finden, wo die Bürger der Städte, die die Privilegien erworben hatten, vor den königli-chen Hof geklagt und geladen wurden. Aber den Beschwerden der Kläger reagierte der König durch Gebot, Vermittlung und Schiedsspruch. Die Funktion der Privilegien schloss also die königliche Einwirkung nicht aus.
Dieser Zustand fand unter König Adolf von Nassau keinen nennens-werten Wandel. Unter König Albrecht I. stellte ein Landfriede fest, daß alle freien Städte von fremden Gerichten, ausgenommen der Gerichtsbarkeit des Königshofs, befreit werden sollten. Einzelne Privilegien äußerten dennoch nach wie vor den Vorbehalt der königlichen Gerichtsbarkeit nicht eindeutig und konkrete Konfliktlösungen veränderten sich kaum. König Albrecht verlieh andererseits den Erzbischöfen von Mainz und Köln wichtige Gerichtsstandsprivilegien, die auch die Ladung vor das königliche Hofgericht zweifellos ausschalteten. Diese der königsahnli-chen Stellung der Erzbischöfe entsprechenden Privilegien kündigten die Entwicklung der kurfürstlichen Privilegien an.