The Japanese Journal of Law and Political Science
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Zur Position des Staatsanwaltes auf dem Gesetz und zu seinem Befugnis uber die Ermittlung im bezug auf die kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren sowie im Vorverfahren in der Bundesrepublik Deutschland
Schunsuke TAWA
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1991 Volume 27 Pages 90-99

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Abstract

Einfuhrung Der Zweck dieser Abhandlung liegt erstens darin, die Position des deutschen Staatsanwaltes in der Strafprozessordnung und im Gerichtsverfassungsgesetz als diejenige des Herrn im Ermittlungsverfaren, anders als in Japan, richtig uns verstehen zu lassen. Zweitens: liegt der Zweck darin, das Verhaltnis zwischen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei (police judiciaire in Frankreich und in Japan), die in der Tat das Ermittlungsorgan ist, zu nachrichten und dann die Regelung bzw. die Ausschreibung, die Ausubung der beiden Zwangsmittel an sich und fur sich bringt, zu erwahnen. Drittens: die Gesetzgebung und Theorie um die Kompetenzkonflikte zwischen den beiden obengenannten, also zwischen Polizei und Staatsanwalt, das ist bereits erwahnt. Viertens: Einerseits kommt die Polizei dazu geordnet zu werden, kraft ihres freien Ermessens wie etwa vorlaufige Festnahme, Identitatsfeststellung und Vorfuhrung, dem Antiterrorismus(14.4.1978 in Kraft getreten)sowie auch der Regelung des Schleppnetzes (1986) zu entsprechen;andereiseits muss eine Aufgabe entstehen, d.h., wie die Deutsche Strafprozessordnung verhindern kann, die Menschenrechte der Beschuldigten wegen Zwangsmittels der Kriminalpolizei zu schadigen. Funftens: Was der Gesetzgeber vom Staatsanwalt als Vertreter des offentlichen Wohls und als Wachter des Gesetzes erwarten soll, um jene nicht leichten Angelegenheiten schon zu beseitigen. Was bedeutet eigentlich die Tatsache, dass der deutsche Staatsanwalt keine Partei im Strafprozessverfahren und Kontroller der Ermittlung ist und dereinzige Herr im Vorverfahren nach der Abschaffung (Beseitigung) des Voruntersuchungsrichters (1975) ist? Wahrend der Verfasser dieses Verhaltnis in bezug auf die Accusationsmaxime versus Inquisitionsprinzip, Parteiismus versus Professionalismus, insAuge sieht, will er versuchen, was die Position des Staatsanwaltes in Japan sein soll, deswegen, weil das japanische Staatsanwaltssystem vor dem zweiten Weltkrieg von Deutschland via Frankreich hergeruhrt hat. Vorlegung der Gegenstande 1. Wie soll die Verteilung im Ermittlungsorgan sein? (1)Die Frage uber die Ermittlung zwischen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei in der Bundesrepublik Deutschland. (2)Die Regelung daruber, dass, Wahrend der Herr im Ermittlung auf dem Gesetz Staatsanwalt ist, stellt die Polizei in der Praktischen Tatsache der Herr der Ermittlung im Wirklichkeit dar. (3)Vor-und Nachteile dadruch, dass der Staatsanwalt der Herr im Ermittiungsverfahren ist. 2. Wie ist es denn mit dem Herr im Ermittlungsverfahren zugegangen, indem die gerichtliche Voruntersuchung 1975 abgeschaft worden ist? 3. Wird der Schuts der Menschenrechte fur Beschuldigte noch wie vor sichergestellt, wahrend das Gewicht zur Polizei in der Realitat der Ermittlung neigt? 4. Kann der Schutz der Beschuldigtesmenshenrechte zugleich mit dem Parteiismus und der Akkusationsmaxime bestehn? 5. Stehn der Professionalismus und das Inquisitionsprinzip allseitig entgegendem Schutz der Beschuldigtesmenschenrechte? 6. Die Neigung der neuen Gessetzgebung fur eine Wirkung der Ermittlung durch die Lriminalpolizei in der Bundesrepublik Deutschland. Erwiderung 1 (1) die Dtrafprozessordnung in der Bundesrepublik Deutschland sagt : Der Staatsanwalt ist der Herr im Ermittlungsverfahren. Und die Kriminalpolizei in der Bundesrepublik Deutschland ist ein Gegenbegriff der Verwaltungspolizei. Aber weil sie das Organ ist, das die Beweise und die Beschuldigten erforsch t(StPO 160, 163), wenn sie erkennt, deB es etwas eine Straftat gibt, ist sie so gleich wie der "police judiciaire" in Frankreich und in Japan. Aber sie ist kein selbstandiges und erststufiges Ermittlungsorgan wie in mehreren Staaten der USA oder in Japan nach dem zweiten Weltkrieg(anders als der Staatsanwalt aber). Die Deutsche Strafprozessordnung bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft grundsatzlich ein exklusiver Ubernehmer der offentlichen Klage durch den Staat und der

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