2006 年 43 巻 1 号 p. 36-71
In 2004 erlieB Japan das Gesetz zur Forderung der aussergerichtlichen Streitschlichtung. Sein Ziel ist die Forderung der Streitbeilegung durch die privat eingerichteten Gutestellen. Das neue Guteverfahren unterliegt dem genannten Gesetz und den einschlagigen Bestimmungen der einzelnen Gutestellen. Im Gegensatz zum gerichtlichen Vergleich hat eine Einigung aus diesem Verfahren nur privatrechtliche Wirkungen, so dass sie nicht vollstreckbar ist. Ein Verfahrensmangel ist auch bei einer Streitbeilegung durch die Gutestelle nicht ausgeschlossen. Dazu fehlt dem neuen Gesetz eine Bestimmung. Zu prufen ist, ob ein Verfahrensfehler die Streitbeilegung nichtig macht. Ist eine Einigung aus dem fehlerhaften Verfahren-wie ein Gerichtsurteil-anzufechten? Mit dieser Problematik befasst sich diese Abhandlung.