SOCIO-ECONOMIC HISTORY
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Print ISSN : 0038-0113
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Die Grundherrschaft und die Weistumer
Yasusi SAITO
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JOURNAL OPEN ACCESS

1974 Volume 39 Issue 5 Pages 510-535,586

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Abstract

Der Zweck dieser Untersuchung ist anzudeutens die Bedeutung der Weis-tumer des Klosters St. Blasien im 14. und 15. Jahrhundert. Die Klostergrund-herrschaft St. Blasien erfasste allen Besitz in der strengen Form der Amter oder Propstei. Der Meierhof stellte die unterste Verwaltungseinheit der klosterlichen Grundherrschaft dar, indem im 13. und 14. Jahrhundert das Kloster von der Villikationsgrundherrschaft zur Rentengrundherrschaft ubergang Er war die Zinshebestelle fur die zinspflichtigen Guter seines Meierbezirks, die Sammelstelle fur Abgaben jeder Art. Dazu waren die meisten Meierhofe verpflichtet, die Ausrichtung der Dinggerichte vorzuneh-men. Der dafur verantwortliche Meierhof stand in einer besonders ausge-pragten sondertrechtlichen Stellung unter dem Namen "Dinghof". Amtmann als Beauftragtdes Abtes ubte die grundherrliche oder niedere Gerichtsbarkeit in dem Dinghof aus. Der Dinghof war der Mittelpunkt der klosterlichen Grundherrschaft. Die Weistumer ist eben die Rechte, die gewiesen in dem Dinggericht der einzelnen Dinghofe wurden. Daher wurden die Weistumer durch die Initiative der Klostergrundherrschaft St. Blasien abgefasst. Es zeigt sich da, dass die Weistumer der Sorge um die Wahrung der Herrenrechte gegenuber der Grundholden ihre Existenz verdankera. Ferner handelt es sich bei Streitig-keiten mit dem Vogte um die Abwehr des Einbruches Vogtes. Ursprunglich ist das Hofrecht der alteren Villikation entstaxadeta. Aber spater mit dam Ubergang zur Rentengrundherrschaft wurde das gewiesen Recht des Dinghofs hinzufugt dem Hofrecht, vermehrt durch die Bestimmun-gen uber die Konmpetenzen des Vogtes. Also wurzeln die Weistumer St. Blasiens der 14. und 15. Jahrhunderts im Hofrechte.

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© 1974 The Socio-Economic History Society
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