Abstract
Die Rechtsprechung halt den Architektenvertrag (Planung, Planung + Bauleitung), seiner Rechtsnatur nach, filr einen Werkvertrag oder ein auftragsahnliches Geschaft. Und sie halt den Architektenvertrag (Bauleitung) fur ein auftragsahnliches Geschaft. Die Literatur halt im wesentlichen den Architektenvertrag (Planung) fiir einen Werkvertrag. Und sie halt den Architektenvertrag (Planung + Bauleitung, Bauleitung) fur einen Werkvertrag oder ein auftragsahnliches Geschaft. Meines Erachtens ist der Architektenvertrag in aller Regel ein Werkvertrag. Denn der Architekt mu/? dafiir sorgen, daβ das Bauwerk plangerecht und frei von Mangeln errichtet wird.