Journal of Architecture, Planning and Environmental Engineering (Transactions of AIJ)
Online ISSN : 2433-0043
Print ISSN : 0910-8017
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DIE HAFTUNG DES ARCHITEKTEN FUR MANGEL DES ERRICHTETEN BAUWERKS : Unter besonderer Beriicksichtigung der Rechtsnatur des Architektenvertrages
Koki HIGANO
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1991 Volume 426 Pages 143-148

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Abstract
Die Rechtsprechung halt den Architektenvertrag (Planung, Planung + Bauleitung), seiner Rechtsnatur nach, filr einen Werkvertrag oder ein auftragsahnliches Geschaft. Und sie halt den Architektenvertrag (Bauleitung) fur ein auftragsahnliches Geschaft. Die Literatur halt im wesentlichen den Architektenvertrag (Planung) fiir einen Werkvertrag. Und sie halt den Architektenvertrag (Planung + Bauleitung, Bauleitung) fur einen Werkvertrag oder ein auftragsahnliches Geschaft. Meines Erachtens ist der Architektenvertrag in aller Regel ein Werkvertrag. Denn der Architekt mu/? dafiir sorgen, daβ das Bauwerk plangerecht und frei von Mangeln errichtet wird.
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© 1991 Architectural Institute of Japan
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