Legal History Review
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Die soziale Funktion. der Staatsrechtslehre von Paul Laband
Hisao Kuriki
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1972 Volume 1972 Issue 22 Pages 21-59,III

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Abstract
Paul Laband begründete die Staatsrechtslehre als eine Disziplin der Jurisprudenz dadurch, daß er die juristische Methode in die Behandlung des Staatsrechts einführte, daß besonders er diese Methode auf die Auffassung des Staates selbst anwendete, daß also er die Auffassung des Staates als der juristischen Person konsequent durchführte.
In den Zeiten von Laband batten keine günstige Umstände für die juristische Behandlung des Staatsrechts gelegen. Erstens war es schwierig, das Staatsleben vom Gesichtspunkte des Öffentlichen aus zu erfassen, weil unter den feudalen Verhältnissen alles, ja sogar die Rechte des Fürsten oder der Landstände, grundsätzlich privatrechtlich erfasst wurde. Nach der Auflösung des Feudalsystems war es zweitens ein Zeitalter der Politik gekommen. Das dann ausgebrochene Öffentliche, oder, Speziell-Staatliche, wurde zwar von den Naturrechtslehren und den organistischen Staatsdenken erfasst und erörtert, aber nicht mit der juristischen Methode, sondern mit den politischen oder ethischen An-schauungsweisen.
Nach dem ersten Versuch von C.F. von Gerber führte Paul Laband die Jurisprudenzialisierung des Staatsrechts durch. Das wurde für Laband besonders durch zwei Umstände möglich gemacht. Erstens war mit dem Sillwerden der politischen Aufregung im Vormärz und in den Märzzeiten das Bewußtsein allmählich verfestigt, daß das Öffentliche, das speziell-Staatliche rechtlich erfasst und behandelt werden muß.
Zweitens war die juristische Methode im Gebiete des Zivilrechts von Savigny, Puchta usw. begründet und vertieft. Im Grunde war die juristische Methode der konsequente Versuch, die Rechtswissenschaft von den anderen Betrachtungsweisen unabhängig zu machen und autonom zu machen, und dabei alles Rechtliches auf die Willensbeziehung zwischen autonomen Rechtssubjekten zurückzuführen oder auf die autonome Willensäußerungen der Rechtssubjekte zurückzuführen. Was ergab sich nun, wenn man diese juristische Methode auf den Stoat und das Staatsleben anwendete? Das Staatsrecht sollte den Staat als das Rechtssubjekt in seinen Willensäußerungen entweder in sich selbst oder in de Beziehungen mit den einzelnen Staatsbürgern erfassen und behandeln.
Diese von Paul Laband durchgeführte Theorie des Staates als juristischer Person hatte nach zwei Richtungen soziale Funktion gehabt. Erstens behauptete diese Theorie die Undurchdringlichkeit der Staatsperson als solcher und schloß dadurch den Gedanken der demokratischen Mitgestaltung des Staates durch die einzelnen Staatsbürger aus und ließ den Monarch als den dennoch unvermeidlichen Träger des Staates allein diese Staatsperson repräsentieren. In dieser Richtung wirkte sie undemokratisch. Zweitens erkannte diese Theorie......wenn sie logisch durchdenkt.........die Rechtssubjektivität der einzelnen Staatsbürger gegenüber dem Staat an und damit schaffte die Grundlage für die Anerkennung der subjektiven öffentlichen Rechte. In dieser Richtung wirkte sie liberal, rechtschützend.
Wenn man diese zwei Richtungen zusammen berücksichtigt, kann man etwa so sagen, daß Paul Laband mit seiner Theorie zur formellen Rationalisierung des Staatslebens beitrug.
Formell: weil diese Theorie die Substanz des Staates (Monarch) unberiihrt gelassen hatte.
Formell: weil sie ihre Interesse ausschließlich auf die Form der Staatstätigkeit konzentriert hatte.
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