法制史研究
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一五紀自由都市マインツにおける都市君主権の構造
神宝 秀夫
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1977 年 1977 巻 27 号 p. 57-103,en5

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抄録

Ich wies früher auf, daß sich der Mainzer Rat, der in vollem Einver-ständnis mit dem Stadtherrn, d. h. Erzbischof von Mainz entstanden war, zu das selbständige, mit ihm tatsächlich gleichgestellte Herrschaftsorgan Mitte 14. Jahrhundert entwickelte. Spätestens 1406 wurde die Stadt Mainz als die reichsunmittelbare “Freie Stadt” in der Reichsverfassung anerkannt. Aber auch nachdem blieb die Stadtherrschaft aufrecht, noch his 1462, als Mainz seine reichsunmittelbare Stellung verlor. Die allgemeine Literatur zur deutschen Stadtgeschichte, die das Schwergewicht auf die Ausbildung der Stadtgemeinde legt, läßt die Stadtherrschaft als Element der Stadtgeschichte in den Hintergrund treten. Die Aufgabe dieser Abhandlung ist so es, die geschichtliche Stellung and Funktion der Stadtherrschaft zu erklären. Dabei will ich schließlich aus Gesichtspunkt der Stadtherrschaft untersuchen, wie sich trotz des “Dualismus” von Stadt-herrn and Bürgergemeinde die Stadt als ein politisches Gebilde vereinigte.
Der Entwicklung des Stadtrats entsprechend differenzierte sich die Stadt-herrschaft in zwei Elemente.
(1) Die unmittelbare Herrschaft über die Bürgergemeinde. Sie wird hauptsächlich durch die Erbhuldigung begründet, die die Bürgergemeinde (der Rat and die Bürger) dem Erzbischof beim Regierungsantritt leistet. Die weltlichen Stadtamtleute waren der Kämmerer als Vertreter des Stadtherrn, der Schultheiß, die Richter, der Walpode, der Münzer-meister and der Marktmeister. Sie wie die geistlichen Gerichte übten die einheitlichen Aufsichts- und Rechtsprechungsfunktioren über wirt-schaftliche Betätigung, “Erbe and Eigen” und Ehe aus; these Funktionen entsprechen denen des Rats, Leib und Leben zu schützen. Die fast alien Amtleute außer dem Kämmerer ernannte der Erzbischof aus der oberen Schicht “der Alten Bürger” mit dem Ämterverkaufe, so daß der Zwie-spalt der Stadt bis zu einem gewissen Grad gehindert werden konnte.
(2) Die Herrschaft über den Rat. Sie wird durch die Huldigung be-gründet, die der Rat dem Erzbischof jährlich bei der Aufnahme und Zulassung der neuen Bürgermeister leistet. Der Erzbischof gewährte dem Rat das Macht, für sich einen Rat einzusetzen, and die ursprünglich autonome, auf freiwilliger “Friedenseinung” der Bürger gegründete Straf-gerichtsbarkeit als Freiheit and Privileg. Der Rat mußte den Legitimi-tätsgrund seiner Herrschaftsrechte in der Stadtherrschaft zu suchen fort-setzen, weil die Struktur seiner Herrschaft schwach war. Auf Grund der unmittelbaren Herrschaft über die Bürgergemeinde setzte der Erzbi-schof doch die Zunftkämpfe, in denen sich die Schwäche der Ratsherr-schaft am ausdrücklichsten zeigte, auf Seite “der Alten” zu schlichten fort. Über dem Rat erhaltete er immer wieder die einheitliche Ordnung der gantzen Stadt aufrecht. Die Schwäche der Ratsherrschaft entspringt endgültig dem Umstand, daß die Zunftmeister die bürgerlichen Autono-mien mit dem Rat teilten.
In der Zeit des “Ständestaats” war die geschichtliche Bedeutung der zweiten Herrschaft größer. Indem der Erzbischof these Herrschaft be-wahrte, vereinigte sich die Stadt Mainz als ein politisches Gebilde trotz des “Dualismus” von Stadtherrn and Bürgergemeinde.

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