Taiikugaku kenkyu (Japan Journal of Physical Education, Health and Sport Sciences)
Online ISSN : 1881-7718
Print ISSN : 0484-6710
ISSN-L : 0484-6710
Die Ratsverordnung zur Fechtschulhaltung in der deutschen Stadt Augsburg im 16. Jahrhundert
Kazuhiko Kusudo
Author information
JOURNAL FREE ACCESS

1984 Volume 29 Issue 1 Pages 53-62

Details
Abstract

In den deutschen mittelalterlichen Stadten war die Fechtkunst die ubliche Leibesubung des Burgers, besonders des Handwerksgesellen. Die ,,Fechtschule" wurde auch bei den religiosen Festen und Herbstmessen abgehalten. Der Ursprung dieser burgerlithen Fechtschulen, d.h. des offentlichen Schaufechtens geht auf die zweite Halfte des 15. Jahrhunderts zuruck. Aber ihre Blutezeit war das 16. und 17. Jahrhundert. Das Gesamtbild dieser Fechtschulen im deutschen Mittelalter ist jedoch noch nicht genugend dargestellt, obgleich es Arbeiten gibt von K. Wassmannsdorff (1870), G. Hergsell(1896), A. Schaer (1901) und P. Maar (1961/62) usw.. Deshalb ist es notwendig neue Quellen zu finden, um die Geschichte der Fechtschulen naher zu klaren. In dieser Arbeit handelt es sich um die erste Veroffentlichung der deutschen Transkription der Handschrift uber die Fechterordnung zur Fechtschulhaltung, die vom Rat der Stadt Augsburg im 16. Jahrhundert verordnet wurde, zusammen mit der japanischen Ubersetzung. Die Handschrift ist in den noch nicht edierten Handschriften Hs.I.6.2°.5 in der Furstlichen Oettingen-Wallersteinschen Bibliothek und Kunstsammlung enthalten. Die Handschrift Hs.I.6.2°.5 ist auf Papier und Pergament geschrieben und hat 49 Blatter. Sie ist aus 4 Teilen zusammengesetzt, die von je anderen Schreibern geschrieben sind: 1) die Augsburgische Fechterordnung (2^r-5^v), 2) die Chroniken der Marxbruderschaften (7^r_20^r), 3) die Johann Liechtenauer's Fechtkunst (21^r-42^v) und 4) die Stiche des Martin Heemskerk's Fechter und Ringer (43^v_49^r). Diese Handschrift ist deshalb ein Sammelband, der spater die einzelnen Teile zu einem Buch verbindet. Wer die Handschriften in einem Sammelband einband und besaβ, war Paul Hector Mair (1517-1579), der Ratsdiener der Stadt Augsburg. Man kann das Jahr der Verfassung der Augsburgischen Fechterordnung in diese Handschriften nicht auffinden, jedobh aus folgenden Grunden ist das Jahr 1568 anzunehmen: 1) diese Handschrift war im Besitz des P.H. Mairs, 2) der Rat der Stadt Augsburg gab die Bestatigung der Ordnung der Fechtschulen am Jahr 1568 nach der Untersuchungen von Abt (1817) und A. Schaer (1901) und 3)diese Fechterordnung wurde ,,auff der obgemelten Maister des Schwerts vnd Freyfechter alhie vnderthenig Supplicieren "(Bl.2^r) verordnet. Die Augsburgische Fechterordnung (1568) ist aus den folgenden Ordnungen zusammengesetzt: 1)die verordneten Inhaber der Fechtschulen und wie die Fechtschulen mit der Zulassung der fremden Fechter gehalten werden sollen, 2) das Lernen des Fechtens, 3) die Vorstellungen der Freifechter, 4)die Abhaltung der Fechtschulen und welche Fechter in denselben einander vorgehen sollen, 5) die Artikeln, die auf den Fechtschulen gehalten werden sollen, 6) die Knaben, die die Wehren auf die Fechtschulen tragen, 7) das Geld, das die Zuschauer der Fechtschulen bezahlen sollen, 8) die Zeche,9) die Unterhaltung der Wehren und 10) die Strafe. Aus den Betrachtungen der einzelnen Artikeln def Augsburgischen Fechterordnungen sei angenommen, daβ,,die Fechtschule" nicht ,,die Ubungsstatte" des Fechtens bedeutet, sondern ,,das offentliche Schaufechten".

Content from these authors
© 1984 Japan Society of Physical Education, Health and Sport Sciences
Previous article Next article
feedback
Top