日本建築学会計画系論文報告集
Online ISSN : 2433-0043
Print ISSN : 0910-8017
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建築物の瑕疵に対する建築家の責任 : 建築設計監理契約の法的性質を中心として
日向野 弘毅
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1991 年 426 巻 p. 143-148

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抄録
Die Rechtsprechung halt den Architektenvertrag (Planung, Planung + Bauleitung), seiner Rechtsnatur nach, filr einen Werkvertrag oder ein auftragsahnliches Geschaft. Und sie halt den Architektenvertrag (Bauleitung) fur ein auftragsahnliches Geschaft. Die Literatur halt im wesentlichen den Architektenvertrag (Planung) fiir einen Werkvertrag. Und sie halt den Architektenvertrag (Planung + Bauleitung, Bauleitung) fur einen Werkvertrag oder ein auftragsahnliches Geschaft. Meines Erachtens ist der Architektenvertrag in aller Regel ein Werkvertrag. Denn der Architekt mu/? dafiir sorgen, daβ das Bauwerk plangerecht und frei von Mangeln errichtet wird.
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© 1991 一般社団法人日本建築学会
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