社会経済史学
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スイスにおけるツンフトと都市政治体制 (<特集>都市共同体とギルド)
森田 安一
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1987 年 53 巻 3 号 p. 345-366,445

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抄録
Das Resultat der Verfassungsentwicklung der schweizerischen Stadte im 14. und 15. Jahrhundert plegt man in zwei Typen zu gruppiern: (1) Zunftstadt (Zurich, Basel, St. Gallen) und (2) Patriziatsstadt (Luzern, Bern, Freiburg). In der Zunftstadt setzten sich Kleiner und Grosser Rat aus Delegationen der Zunfte zusammen, die sich unterschiedlich aus verschiedenen Handwerkern und kleinen Handlern zusammensetzten. In Zurich wurden die Delegationen der Zunfte (Zunftmeister) in den Zunftversammlungen "von unten" gewahlt. Hier entstand die Zunftherrschaft mit der mehr demokratischen Neigung. In Gegensatz Zurichs wurden die Delegationen in Basel in Zunftvorstand "von oben" gewahlt. Hier bildete sich die Zunftaristokratie durch die grosse Handler. Sie gehorten dabei zu den vielen Zunften. Auf diese Mehrzunftigkeit grundete sich die Zunftarestokratie. In Zurich wurde die Mehrzunftigkeit in 1430 verboten. In Patriziatsstadte gabe es keine (politische) Zunft, die die Mitglieder des Rat es aus sich wahlen konnte. In diesen Stadten bildeten sich die Gesselschaften, die nie eine Wahl selbst durchfuhrten. Die Berner Gesellschaften hatten aber das indirekte Wahlrecht. Die Sechzehner, die aue den Gesellschaften erwahlt wurden, bildeten das Wahlgremium des Rates. Die Gesellschaften in Bern konnte man als quasi-Zunften betrachten. Dagegen hatten die Gesellschaften in Luzern keine politisches Recht. Aber die reiche Burger durften hier in mehr als zwei Gesellschaften Stubengeselle sein und erlangen politische Vorteile von der Mitgliederderchaft in mehreren Gesellschaften. Bei der Betrachtung der stadtverfassung in der Schweiz ist auf die Mehrzun-ftigkeit Rucksicht zu nehmen.
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© 1987 社会経済史学会
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