1. In der gegenwärtigen Methodenlehren vom Handelsrecht in Japan sieht die herrschende und traditionelle Lehre das Wesen des Handelsrechts in "Regulierung der einzelne wirtschaftliche Interessen über das Unternehmen", Dagegen betonen die Minoritätslehre, daß bei Auslegung oder Gesetzgebung des Handelsrechts die soziale Funktion ernst genommen muß, oder daß das Handelsrecht vom Gesichtspunkt des wettbewerblichen Rechts konstruiert werden muß. Der Grund dieser Polemike liegt darin, daß die Parteien der Konfliktsinteressene in Realität entweder gleich (Abwechslungsmöglichkeit) oder verschiedenartig sind. Das heißt, wenn sie gleich sei, funktioniert die herrschende Lehre für die "rationelle" Regulierung gultig. Aber, wenn sie verschiedenartig sei, funktioniert die herrschende Lehre nur für den Schutz der starken Parteie. Mit anderen Worten, beobachten die Minoritästslehren den wirklichen Interessenkonflikt als der Verschiedenartigkeit, und dann legen sie vom wirtschaftsrechtlichen sozialrechtlichen Gesichtspunkte das Handelsrecht aus, um die "rationelle" Regulierung zu verwirklichen.
2. Um dem Handelsrecht die "rationelle" Regulierung zu geben, mußen wir davon ausgehen,
(1) daß wir den wirklichen Interessenkonflikt sachlich (wirtschaftlich) erkennen,
(2) daß wir den politischen Gesetzgebungsprozeß, der den wirklichen Interessenkonflikt in das Gebiet des Recht versetzen, analysieren,
(3) daß wir die Funktion des bestehende Handelsrechts untersuchen.
Es ist das rechtssoziologische Forschung. Also schließlich können wir sagen, daß die Handelsrechtswissenschaft die Rechtssoziologie braucht.
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