Verf. gibt die Untersuchungsprotokolle zweier wegen der Mordtat begutachteten Fälle der encephalitischen Geistesstörung wieder. Daraus sind die folgenden Punkte besonders hervorzuheben.
1. Das psychische Bild dieser zwei Fälle lässt sich, wie die üblichen öfters uns zur Beobachtung kommenden Fälle, in die Reihe der Amentia bringen.
2. Die Mordtaten wurden auf Grund amentiöser Geistesstörung unter Mitwirkung endogener Momente verübt. Beim ersten Fall, wobei es sich um eine akute Form handelte, spielten die exogenen psychischen Störungen die Hauptrolle, während der exogene paranoische Charakterzug nur hinter den Kulissen lag. Der zweite Fall verlief eher chronisch. Die amentiöse Nuance war somit eine schwächere, sein konstitutionell depressives Zeichen liess sich dagegen bei der Tat deutlich erkennen.
3. Die Zurechnungsfähigkeit des ersteren, bei dem die menschliche Aktivität der Psyche stark beschränkt ist, muss stärker vermindert anzusehen sein, als der letztere, bei dem der Persönlichkeitsaufbau noch verhältnismässig gut erhalten ist.
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