Nach der herrschenden Meinung der Verfassungsrechtler und den Prazedenzfallen des Obersten Gerichtshofs, sollen die Massstabe, um die Verfassungsmassigkeit der offentlichen Regulierung der Wirtschaft zu beurteilen, vom Zwecke der offentlichen Regulierung wirtschaftlicher Tatigkeit abhangen. Dafur sind zwei Zwecke klassifiziert worden. Einer betrifft die Regulierungen fur einen positiven wirtschaftspolitischen Zweck, d.h. Regulierungen, die die Zwecke der Verfassung verwirklichen, z.B. die Regulierung um die sozial Schwachen zu unterstutzen oder die freie Marktwirtschaft aufrechtzuerhalten. Ein anderer betrifft die Regulierung fur die negativen wirtschaftlichen Zwecke, d.h. offentliche Regulierung, die helfen sollen, die Nebenubel wirtschaftlicher Tatigkeit zu vermeiden, z.B. die Regulierung, um die offentliche Hygiene oder die guten Sitten zu erhalten oder um die Umweltzerstorung zu bekampfen. Auf der anderen Seite ist das international anerkannte, richtungsgebende Kriterium, um die Richtigkeit der offentlichen wirtschaftspolitischen Regulierung wirtschaftlicher Tatigkeit zu beurteilen, anders. Nach der wirtschaftspolitischen Lehre gibt es zwei Arten der offentlichen Regulierung. Die eine, wirtschaftliche Regulierung genannte ist, die gegen den Grundsatz der freien Wirtschaft ausgeubte offentliche Regulierung, d.h. die die freie Konkurrenz in der Marktwirtschaft einschrankende offentliche Regulierung, z.B. Preisregulierung, die Regulierung von Angebot und Nachfrage oder das Verbot, ein Geschaft zu fuhren. Und die andere, soziale Regulierung genannte, ist die, mit der die die wirtschaftliche Tatigkeit begleitenden und in der Marktwirtschaft nicht zu beseitigenden Ubel, offentlich eingeschrankt werden. Wie oben gesagt, der Begriff der sozialen Regulierung bedeutet beinahe dasselbe wie die oben genannte negative wirtschaftliche Regulierung. Diese zwei Kriterien der Abschatzung der offentlichen Regulierung, d.h. die fur Abschatzung der Verfassungsmassigkeit offentlicher Regulierung und die fur Richtigkeit der Wirtschaftspolitik, stehen manchmal im Widerspruch zueinander. Denn die Massnahmen, um die kleinen Unternehmen zu unterstutzen, werden nach der herrscheden Meinung der Verfassungsrechtler als ein positiver Zweck betrachtet und die Verfassungsmassigkeit darf vermutet werden, aber dieselben Massnahmen werden nach dem oben genannten Kriterium der Wirtschaftspolitik als wirtschaftliche Regulierung betrachtet und werden damit zum Gegenstand der Deregulierung, weil diese Massnahmen die freie Konkurrenz anf dem Markt beschranken. In diesem Referat wird behauptet, dass die beiden Kriterien fur die Abschatzung der wirtschaftlichen Tatigkeit miteinander vereinbart werden mussen sollen. Weiterhin sollen im Begriff der Regulierung, die sozial Schwachen zu unterstutzen, die nach dem die Verfassungsmassigkeit beurteilenden Kriterium als ein positiver Zweck beurteilt wird und deren Verfassungsmassigkeit vermutet werden kann, die kleinen Unternehmer nicht eingeschlossen sein. Und fur die kleine Unternehmen unterstutzenden, offentlichen Regulierungen soll die Verfassungsmassigkeit nicht pauschal angenommen werden. Die sozial Schwachen im diesem Sinne sollen nur die Verbraucher sein. Wenn wir diese Auslegung der Verfassung annehmen, dann werden auch viele offentliche Regulierung, die unter die Deregulierung fallende Gegenstande betreffen, verfassungrechtlich ablehnend eingeschatzt werden und die Beurteilung des Kartellsenats in Hinsicht auf Verfassungsmassigkeit wird verfassungsrechtlich bedeutsam werden.
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