Transactions of the Japan Academy
Online ISSN : 2424-1903
Print ISSN : 0388-0036
ISSN-L : 0388-0036
Volume 72, Issue 1
Displaying 1-1 of 1 articles from this issue
  • ──Anhand des Beschlusses des Großen Senats vom 4. September 2013
    Morio TAKESHITA
    2017 Volume 72 Issue 1 Pages 1-15
    Published: 2017
    Released on J-STAGE: October 18, 2017
    JOURNAL FREE ACCESS
     Am 4. September 2013 entschied der Große Senat des japanischen Obersten Gerichtshofs in einem Fall der Aufeinandersetzung der Nachlasses, dass die Vorschrift des §900 Nr. 4 Halbsatz 2 JBGB, nach der der gesetzliche Erbteil eines nichtehelichen Kindes auf die Hälfte desjenigen eines ehelichen Kindes festzulegen sei, spätestens zum Zeitpunkt Juli 2001 gegen den Art. 14 Absatz 1 der Verfassung (Gleichheit vor dem Gesetz) verstoßen habe und daher nichtig gewesen sei (OGHZ 67.6.1320). Zugleich aber erklärte der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungsgründen, dass sich die Bindungswirkung der Entscheidung im Interesse der Aufrechterhaltung der bestehenden Gesellschafts und Rechtsordnung nicht rückwirkend auf diejenigen Fälle von später als Juli 2001 begonnenen Erbsachen erstrecke, bei denen die Rechtsverhältnisse der Miterben zueinander bereits durch eine gerichtliche Entscheidung zur Erbteilung oder die Einigung der Miterben festgelegt worden waren. Auf alle anderen Fälle, die nach dem betreffenden Zeitpunkt begonnen hatten, sei §900 Nr. 4 Halbsatz 2 JBGB aber nicht mehr anwendbar.
     Aus dieser Begrenzung der Bindungswirkung ergibt sich, dass ein Teil der unehelichen Kinder in dieser Hinsicht nicht in den Genuss des Grundrechts auf Gleichheit vor dem Gesetz kommen kann, obwohl der Oberste Gerichtshof die Vorschrift des JBGB gerade deshalb für verfassungswidrig erklärt hat, weil sie gegen die verfassungsrechtliche Garantie des Grundrechts auf Gleichheit verstoßen hatte.
     Daher muss man danach fragen, ob der Oberste Gerichtshof eigentlich verfassungsrechtlich befugt ist, den Erstreckungsumfang der Bindungswirkung seiner Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm teilweise zu begrenzen, und wenn ja, worin die Berechtigung dafür liegt und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, und schließlich, ob die Begrenzung in dem hier diskutierten Fall gerechtfertigt war. Ziel und Zweck dieses Aufsatzes ist es, diese Fragen zu erläutern und zu beantworten.
    Download PDF (399K)
feedback
Top