Nach § 48Abs.4 Satz 1 das Grundstück-und Raummietgesetz hat der Vermieter des Raums dem Mietervon 1 Jahr bis 6 Monate vor der Beendigung des Zeitmietvertrags mitzuteilen (Mitteilungsfrist), dass ernach Ablauf der bestimmte Zeit beendigt. Wenn der Vermieter unter Beobachtung der Mitteilungsfrist dem Mieter die Mitteilung der Zeitmietbeendigung zu machen unterlassen, kann der Vermieter gegen dem Mieterdie Beendigung der Zeitmiete nicht geltend machen. Aber bestimmt das Gesetz, dass das Zeitmietverhältniszum Ablauf von 6 Monate nach Mitteilung endet, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mitteilungsfrist die Mitteilung macht (§ 48Abs.2 Satz 2 das Grundstück-und Raummietgesetz).
Ich diskutiere zwei Streitpunkte. Ein Streitpunkt ist, ob das Mietverhältnis nach § 619 japanisches Zivilgesetzbuch erneuerte wird, wenn der Vermieter die Mitteilung unterlassen hatte. Anderer Streitpunkt ist, ob der Vermieter die Mitteilung nach§ 48 Abs.2 Satz 2 das Grundstück-und Raummietgesetz bis Ende der Mietdauer machen muss.
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