Wie Reifekriterien für Verantwortungsreife Jugendlicher und Reife Heranwachsender nach dem JGG unter dem entwicklungspsychologischen Gesichtspunkte erfaβt sind, werden wir hier umschreiben, indem wir zuerst aus der geschichtlichen Entwicklung des §3 JGG (Vorschrift der jugendlichen Verantwortlichkeit) ausgehen.
(1) Die notwendigen Vorbedingungen der Verantwortlichkeit sind Einsichtsfähigkeit und Willensbildungsfähigkeit. Schaffstein, F. zählte als die Beurteilungskriterien für Verantwortungsfähigkeit neben diesen beiden Fähigkeiten die charakterische Reife auf. Wenn ein krimineller Jugendlicher nach dem §3 JGG unreif und unverantwortlich beurteilt wird, kann der Richter ihn Erziehungs- und Wohlfahrtsmaβnahme anordnen. Hier kann man erzieherische und wohlfahrtliche Lichlnie als ein Grundgedanke der Entwicklungsbewegung des JGG finden.
(2) Die charakterische Reife als ein Vorbedingung der Verantwortungsreife ist nach dem §3 JGG die Reife in sittlicher und geistiger Entwicklung, die sich vollzieht auf einer vierfachen psychologischen Grundlage: ethisch, intellektuell, emotional und voluntativ. Es handelt sich dabei um den Zusammenhang von diesen vierfachen psychologischen Aspekten mit dem Unrecht.
(3) Die Erkenntnis des Unrechts setzt die intellektuelle Fähigkeit aus. Diese Unrechtserkenntnis kann man bei einem Jugendlichen nur dann befinden, wenn er sein kriminelles Verhalten für unerlaubt hielt und zugleich die Erkenntnis vom Unerlaubten mit dem Gesetze in Verbindung bringt. Unrecht als Rechtsverletzung bedeutet auch Verstoβ gegen die soziale Ordnung, daher setzt die sittliche Entwicklung die soziale Reife voraus.
(4) Peters, K. analysierte die soziale Reife unter dem Beziehungsaspekte von inneren und äuβeren Bedingungen von Jugendlichen. Nämlich erwähnte er von der sozialen Reife, indem er sie zuerst die soziale Reife unter normalen Lebensumständen und die unter erschwerten Lebensumständen zerlegte und dann diese in Umweltverhältnisse (a. allgemein gesellschaftlicher Art, b. individuelle Umwelt) und Persönlichkeitsverhältnisse (a. somatische und psychische Erkrankungen, Hirnverletzungen, sonstige Schäden, b. Neurose, c. Psychopatien, d. Schwachsinn, e.Psychose in engeren Sinne) weiter einteilte.
(5) Bei der Beurteilung der Verantwortungsfähigkeit findet man viele Problematik: Befähigkeit zum Gutachten, Abgrenzung von §3 JGG und§51 StGB, Beziehung von §3 und §105 JGG usw.
In this paper, we studied the relation between a family as a basic group and a delinquent boy in the family. This relation makes an important point when we casework a delinquent boy. In the delinquent types which J. Abe proposed, A-, B- and C-types are clearly different from one another in the standard of the control and its way of function. We found this was one of the working points in the practical casework. It is our future problem how we should apply the result to the practical situations.